Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Anforderung und die Übermittlung der in den §§ 459c Abs. 1 ASVG, 229d Abs. 1 GSVG und 217b Abs. 1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
(2)Absatz 2Hinsichtlich folgender in § 15 Abs. 4 Z 1 PG 1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZ GmbH zu erfolgen:
1.Ziffer einsBruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
2.Ziffer 2Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes;
3.Ziffer 3Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
4.Ziffer 4Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
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