(1) Die Anforderung und die Übermittlung der in den §§ 459c Abs. 1 ASVG, 229d Abs. 1 GSVG und 217b Abs. 1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
(2) Hinsichtlich folgender in § 15 Abs. 4 Z 1 PG 1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZ GmbH zu erfolgen:
1. | Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten; | |||||||||
2. | Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes; | |||||||||
3. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten; | |||||||||
4. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes. |
0 Kommentare zu § 1 ElUEWitPens