Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Liegt für ein strukturelles Teilsystem eine EG-Prüferklärung über die Konformität mit den dafür einschlägigen TSI oder eine Prüferklärung über die Konformität mit nationalen Vorschriften vor, gilt die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht. Es dürfen dabei nur solche nationalen Vorschriften Gegenstand einer Prüferklärung sein, die der Europäischen Kommission notifiziert worden sind.
(2)Absatz 2Notifizierte nationale Vorschriften dürfen nur in folgenden Fällen Gegenstand einer Prüferklärung sein:
1.Ziffer einswenn bestimmte, die grundlegenden Anforderungen betreffende Aspekte in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden oder die grundlegenden Anforderungen betreffende einzelne technische Aspekte in einem Anhang der TSI eindeutig als offene Punkte benannt werden;
2.Ziffer 2wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß § 100 Abs.3 notifiziert wurde;wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß Paragraph 100, Absatz , notifiziert wurde;
3.Ziffer 3bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Schienenfahrzeuges mit dem Netz abgestellt wird;
4.Ziffer 4wenn Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge nicht vom Gegenstand einer TSI erfasst sind;
5.Ziffer 5als vorläufige dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall, oder
6.Ziffer 6wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert.
(3)Absatz 3Der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sind von der Behörde zu notifizieren:
1.Ziffer einsdie Änderung bereits notifizierter nationaler Vorschriften;
2.Ziffer 2die nationalen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn eine TSI nicht oder nicht vollständig angewendet wird;
3.Ziffer 3nationale Vorschriften, die nach Veröffentlichung oder Überarbeitung einer TSI überflüssig geworden sind.
(4)Absatz 4Entwürfe neuer nationaler Vorschriften, hat die Behörde der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Kenntnisnahme zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung vorzulegen. Neue nationale Vorschriften dürfen nur erlassen werden,
1.Ziffer einswenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, oder
2.Ziffer 2wenn sie als dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall, erforderlich sind.
(5)Absatz 5Der Erlass einer neuen nationalen Vorschrift ist der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von der Behörde zu notifizieren.
(6)Absatz 6Bei der Notifizierung neuer nationaler Vorschriften und der im Abs. 3 angeführten nationalen Vorschriften hat die Behörde zu begründen, inwieweit diese nationalen Vorschriften notwendig sind, um solche grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, die noch nicht von den TSI erfasst sind.Bei der Notifizierung neuer nationaler Vorschriften und der im Absatz 3, angeführten nationalen Vorschriften hat die Behörde zu begründen, inwieweit diese nationalen Vorschriften notwendig sind, um solche grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, die noch nicht von den TSI erfasst sind.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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