Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Interessenvertretungen und Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen und Reisegepäck auf Haupt- und Nebenbahnen betreffen und die mit einem Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Reiseveranstalter, Fahrkartenverkäufer sowie mit einem innerstädtischen Verkehrsbetrieb oder mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, sofern sie im Zusammenhang mit derartigen Eisenbahnverkehrsdiensten stehen, nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Sie hat die eingebrachten Beschwerden im Einzelnen zu behandeln.
(2)Absatz 2Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Interessenvertretungen und Fahrgäste insbesondere auch Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets BGBl. II Nr. 363/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/2024, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen (§ 22a) bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Diese Beschwerden sind im Einzelnen zu behandeln.Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Interessenvertretungen und Fahrgäste insbesondere auch Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2024,, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen (Paragraph 22 a,) bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Diese Beschwerden sind im Einzelnen zu behandeln.
(3)Absatz 3Von Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Unternehmen haben an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Von Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 betroffene Unternehmen haben an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Absatz 4Eine Beschwerde gemäß Abs. 2 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem die Interessenvertretung oder der Fahrgast das Eisenbahnunternehmen, den Fahrkartenverkäufer oder den Bahnhofsbetreiber gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/782 befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen einem Monat, in begründeten Fällen binnen höchstens drei Monaten ab Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch das Eisenbahnunternehmen, den Fahrkartenverkäufer oder den Bahnhofsbetreiber erfolgte.Eine Beschwerde gemäß Absatz 2, kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem die Interessenvertretung oder der Fahrgast das Eisenbahnunternehmen, den Fahrkartenverkäufer oder den Bahnhofsbetreiber gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/782 befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen einem Monat, in begründeten Fällen binnen höchstens drei Monaten ab Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch das Eisenbahnunternehmen, den Fahrkartenverkäufer oder den Bahnhofsbetreiber erfolgte.
(5)Absatz 5Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.Bei der Streitbeilegung gemäß Absatz eins und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
(6)Absatz 6Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Abs. 2 behandelte Beschwerden zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung, Erstattung sowie Hilfeleistung bei Verspätungen oder Zugausfällen, über den erhöhtem Fahrpreis oder sonstige Nebengebühren sowie über den Ausschluss von der Beförderung aussprechen, dass die Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets für verbindlich erklärt wird.Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Absatz 2, behandelte Beschwerden zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung, Erstattung sowie Hilfeleistung bei Verspätungen oder Zugausfällen, über den erhöhtem Fahrpreis oder sonstige Nebengebühren sowie über den Ausschluss von der Beförderung aussprechen, dass die Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets für verbindlich erklärt wird.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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