(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht der Abs. 2 etwas anderes bestimmt, mit dem 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Der Abs. 1 des § 93 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Art. I und der Abs. 3 des § 93, soweit er sich auf den Abs. 1 bezieht, sowie der Art. II treten mit dem 1. Jänner 1977 in Kraft.
(3) Bei den Ehen, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 1976 geschlossen werden, erwirbt die Frau wie bisher den Familiennamen des Mannes.
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