Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.
(2)Absatz 2Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Absatz eins, bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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