Art. 18 § 2 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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