§ 41 EheG

Ehegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigennicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der GeschäftsunfähigkeitEntscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.08.1938 bis 30.06.2018

Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigennicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der GeschäftsunfähigkeitEntscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.