Norm: EheG §37EheG §41
Rechtssatz: RG 30.9.1940, IV 171/40 Das Fehlen des Geschlechtsverkehrs der Ehegatten bei Fortsetzen der allgemeinen Lebensgemeinschaft schließt die Annahme des Willens zur Fortsetzung der Ehe noch nicht aus. Entscheidungstexte 4 RG 171/40 Entscheidungstext RG 30.09.1940 4 RG 171/40 European Case Law Identifier ... mehr lesen...