Art. 2 EGVG

EGVG - Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den in Art. I Abs. 2 Z 2 genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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