Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1.Ziffer einsgegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 verstößt,gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach Paragraph 5, Absatz eins, verstößt,
2.Ziffer 2gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach § 6 verstößt,gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach Paragraph 6, verstößt,
3.Ziffer 3gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach Paragraph 9, Absatz eins, verstößt oder entgegen Paragraph 9, Absatz 2, keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,
4.Ziffer 4entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oderentgegen Paragraph 10, Absatz eins, keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
5.Ziffer 5entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.entgegen Paragraph 11, die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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