§ 28 ECG

ECG - E-Commerce-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 21 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 21, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  1. (4)Absatz 4§ 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 61/2022 Paragraph 18, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 61 aus 2022, (Anm.: BGBl. I Nr. 61/2022)Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  2. (5)Absatz 5Die Bezeichnungen des 5. und des 7. Abschnitts sowie §§ 13 bis 16, § 25 und § 26a samt Überschriften in der Fassung des DSADie Bezeichnungen des 5. und des 7. Abschnitts sowie Paragraphen 13 bis 16, Paragraph 25 und Paragraph 26 a, samt Überschriften in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, treten mit 17. Februar 2024 in Kraft. §§ 17 bis 19 und § 24 samt Überschriften treten mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. § 14, § 15 und § 26a in der Fassung des DSABegleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, treten mit 17. Februar 2024 in Kraft. Paragraphen 17, bis 19 und Paragraph 24, samt Überschriften treten mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 26 a, in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 16. Februar 2024 anhängig gemacht wurden. Auf Verfahren nach § 18 Abs. 4a in der Fassung vor dem DSABegleitgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 16. Februar 2024 anhängig gemacht wurden. Auf Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 4 a, in der Fassung vor dem DSA-Begleitgesetz, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden. § 16 in der Fassung des DSABegleitgesetz, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden. Paragraph 16, in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes ist auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 16. Februar 2024 gesetzt wurde.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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