I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 6.2.2007, Zl. 300-17992-2006, wurde der Berufungswerber in zwei Spruchpunkten schuldig erkannt, er habe die (im Spruch: näher konkretisierten) allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 6 ECG verletzt. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 ECG wurde über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100 Euro (insgesamt 200 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunde... mehr lesen...