(1) Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer E-Geld entgegen § 17 über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10
1. | gegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 oder § 24 ZaDiG 2018 verstößt oder | |||||||||
2. | gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 26 ZaDiG 2018 verstößt oder | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016) | ||||||||||
4. | gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. |
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 die Sicherungspflichten des § 12 dieses Bundesgesetzes oder des § 18 ZaDiG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 seine Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 unterlässt, der FMA entgegen § 14 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2
1. | die Pflichten gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 verletzt oder entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder | |||||||||
2. | die Pflichten gemäß §§ 18, 19 oder 20 verletzt oder | |||||||||
3. | die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 6 Abs. 3 oder § 7 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder | |||||||||
4. | die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG 2018 von in § 15 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, | |||||||||
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. |
(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2
1. | entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder | |||||||||
2. | die Pflichten der §§ 18 bis 20 verletzt, | |||||||||
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. |
(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 6
1. | entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder | |||||||||
2. | die Pflichten der §§ 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt, | |||||||||
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. |
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)
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