(1) E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder im Einklang mit dem E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in Österreich aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeiten in Österreich im Einklang mit dem E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 oder mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung bis längstens 30. Oktober 2011 fortsetzen, ohne dass sie eine Konzession gemäß § 3 beantragen müssen; das 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist jedoch anzuwenden. Die E-Geld-Institute, die eine Konzession gemäß § 1 E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 innehaben, haben der FMA bis längstens 31. Mai 2011 alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung zu übermitteln, ob diese E-Geld-Institute sämtliche Anforderungen des E-Geldgesetzes 2010 erfüllen. Die FMA hat bis längstens 30. Oktober 2011 mittels Bescheid festzustellen, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen erfüllen und sie diesfalls in das E-Geld-Institutsregister aufzunehmen oder entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben oder die Konzession zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen ihre Tätigkeiten nach dem 30. Oktober 2011 fortsetzen, sofern sie dazu auch in ihrem Herkunftmitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG berechtigt sind.
(2) Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 ist § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.
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