§ 39 E-GG

E-GG - E-Geldgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, tritt mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft, ist jedoch auf E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten gemäß dem E-Geldgesetz aufgenommen haben, in Einklang mit § 36 bis 30. Oktober 2011 weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 30.04.2011 bis 31.12.9999
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