§ 34 E-GG

E-GG - E-Geldgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der E-Geld-Institute gemäß § 9 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.

In Kraft seit 30.04.2011 bis 31.12.9999
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