§ 15 E-GG

E-GG - E-Geldgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 28 ZaDiG 2018 anzuwenden.

(2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 4 Z 35 ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG 2018 zulässig.

(3) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig.

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 E-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 E-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 E-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 E-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 E-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis E-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 E-GG
§ 16 E-GG