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(1) Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 13 ZaDiG§ 28 ZaDiG 2018 anzuwenden.
(2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 3 Z 20 ZaDiG§ 4 Z 35 ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG 2018 zulässig.
(3) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig.
(1) Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 13 ZaDiG§ 28 ZaDiG 2018 anzuwenden.
(2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 3 Z 20 ZaDiG§ 4 Z 35 ZaDiG 2018) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG 2018 zulässig.
(3) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG 2018 zulässig.