Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
In Kraft seit 30.04.2011 bis 31.12.9999
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