§ 12 E-GG

E-GG - E-Geldgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,

1.

die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder

2.

die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,

gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 zu sichern. § 18 Abs. 3 ZaDiG 2018 betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018 oder Variante B gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 4 Z 12 ZaDiG 2018) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 4 Z 34 ZaDiG 2018) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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