(1) Die öffentlichen Stellen haben, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, sicherzustellen, dass Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden können.
(2) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
(3) Für Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht. Sofern sie jedoch zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, können sie gemäß den §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden.
(4) Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021
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