§ 7 DokWG

DokWG - Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

In Kraft seit 14.09.2021 bis 31.12.9999
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