§ 4 DokWG

Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
§ 4*)
Allgemeine Grundsätze

(1) Die öffentlichen Stellen haben, vorbehaltlich desder Abs. 2 und 3, sicherzustellen, dass Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden können.

(2) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(3) Für Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht. Sofern sie jedoch zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, können sie gemäß den §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden.

(34) Eine öffentliche Stelle darf bei oderÖffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach der Bereitstellung eines Dokuments zur Weiterverwendung sonstige antragstellende Personen§ 76d Urheberrechtsgesetz nicht diskriminierenüber die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 ,und 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2 und 3)hinaus in Anspruch.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 18.08.2015 bis 13.09.2021
§ 4*)
Allgemeine Grundsätze

(1) Die öffentlichen Stellen haben, vorbehaltlich desder Abs. 2 und 3, sicherzustellen, dass Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden können.

(2) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(3) Für Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht. Sofern sie jedoch zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, können sie gemäß den §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden.

(34) Eine öffentliche Stelle darf bei oderÖffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach der Bereitstellung eines Dokuments zur Weiterverwendung sonstige antragstellende Personen§ 76d Urheberrechtsgesetz nicht diskriminierenüber die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 ,und 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2 und 3)hinaus in Anspruch.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

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