Nachweis der Fachkenntnisse, Verzeichnis der Bediensteten
Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Fachkenntnisse-Verordnung durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten.
0 Kommentare zu § 6 Dok-V