§ 1 Dok-V Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die

Dok-V - Dokumentations-Verordnung – Dok-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf die Gestaltung, den Inhalt sowie die Überprüfung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind die §§ 1 bis 3 und die Anlage der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im § 1 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

(3) Im § 2 DOK-VO treten

a)

im Abs. 1 Z 3 an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bediensteten“,

b)

im Abs. 2

1.

in der Z 1 an die Stelle der Verweisung auf den 5. Abschnitt ASchG die Verweisung auf den sinngemäß entsprechenden 1.                         Unterabschnitt des 4. Abschnitts TBSG 2003 sowie die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

in der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 63 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung und

3.

in der Z 5 an die Stelle der Verweisung auf § 3 Abs. 3 und 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 TBSG 2003,

c)

im Abs. 3

1.

in der Z 1 an die Stelle der Verweisung auf § 40 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 12 TBSG 2003 und

2.

in der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 37 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 12 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 und

d)

im Abs. 5 an die Stelle der Verweisung auf § 45 ASchG die Verweisung auf § 8 der Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Im § 2a DOK-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden“ die Wortfolge „in denen nicht mehr als 15 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden“.

(5) Im § 3 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 4 Abs. 4 und 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 Abs. 2 TBSG 2003.

(6) In der Anlage der DOK-VO treten an die Stelle der Wortfolge „mit bis zu zehn Arbeitnehmern“ die Wortfolge „mit bis zu 15 Bediensteten“, an die Stelle der Abkürzung „AN“ das Wort „Bediensteten“, an die Stelle der Wortfolge „von Arbeitnehmern“ die Wortfolge „von Bediensteten“ und an die Stelle der Verweisung auf § 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 TBSG 2003.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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