§ 5 Dok-V

Dok-V - Dokumentations-Verordnung – Dok-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 5

Gesundheitsakten

 

(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:

a)

Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse;

b)

Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet;

c)

Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit;

d)

Datum der Beendigung dieser Tätigkeit;

e)

Name und Adresse des untersuchenden Arztes;

f)

Datum jeder Untersuchung.

Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen.

(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Dok-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Dok-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Dok-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Dok-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Dok-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Dok-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Dok-V
§ 6 Dok-V