Gesundheitsakten
(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:
a) | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse; | |||||||||
b) | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet; | |||||||||
c) | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit; | |||||||||
d) | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit; | |||||||||
e) | Name und Adresse des untersuchenden Arztes; | |||||||||
f) | Datum jeder Untersuchung. | |||||||||
Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen. |
(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
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