(1) Auf die Gestaltung, den Inhalt sowie die Überprüfung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind die §§ 1 bis 3 und die Anlage der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im § 1 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.
(3) Im § 2 DOK-VO treten
a) | im Abs. 1 Z 3 an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bediensteten“, | |||||||||
b) | im Abs. 2 | |||||||||
1. | in der Z 1 an die Stelle der Verweisung auf den 5. Abschnitt ASchG die Verweisung auf den sinngemäß entsprechenden 1. Unterabschnitt des 4. Abschnitts TBSG 2003 sowie die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
2. | in der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 63 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung und | |||||||||
3. | in der Z 5 an die Stelle der Verweisung auf § 3 Abs. 3 und 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 TBSG 2003, | |||||||||
c) | im Abs. 3 | |||||||||
1. | in der Z 1 an die Stelle der Verweisung auf § 40 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 12 TBSG 2003 und | |||||||||
2. | in der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 37 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 12 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 und | |||||||||
d) | im Abs. 5 an die Stelle der Verweisung auf § 45 ASchG die Verweisung auf § 8 der Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, in der jeweils geltenden Fassung. |
(4) Im § 2a DOK-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden“ die Wortfolge „in denen nicht mehr als 15 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden“.
(5) Im § 3 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 4 Abs. 4 und 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 Abs. 2 TBSG 2003.
(6) In der Anlage der DOK-VO treten an die Stelle der Wortfolge „mit bis zu zehn Arbeitnehmern“ die Wortfolge „mit bis zu 15 Bediensteten“, an die Stelle der Abkürzung „AN“ das Wort „Bediensteten“, an die Stelle der Wortfolge „von Arbeitnehmern“ die Wortfolge „von Bediensteten“ und an die Stelle der Verweisung auf § 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 TBSG 2003.
Zuständige Personen
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
2. Abschnitt
Sonstige Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe ausgesetzt ist, insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) | Name, Geburtsdatum, Geschlecht; | |||||||||
b) | Bezeichnung der Arbeitsstoffe; | |||||||||
c) | Art der Gefährdung; | |||||||||
d) | Art und Dauer der Tätigkeit; | |||||||||
e) | soweit vorhanden, Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich; | |||||||||
f) | Angaben zur Exposition; | |||||||||
g) | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(2) Diese Angaben sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach dem Ende der Exposition sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
Gesundheitsakten
(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:
a) | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse; | |||||||||
b) | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet; | |||||||||
c) | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit; | |||||||||
d) | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit; | |||||||||
e) | Name und Adresse des untersuchenden Arztes; | |||||||||
f) | Datum jeder Untersuchung. | |||||||||
Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen. |
(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
Nachweis der Fachkenntnisse, Verzeichnis der Bediensteten
Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Fachkenntnisse-Verordnung durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1; | |||||||||
3. | Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21; | |||||||||
4. | Richtlinie 02/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. 2002 Nr. L 177, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1; | |||||||||
5. | Richtlinie 03/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. 2003 Nr. L 42, S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1; | |||||||||
6. | Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1; | |||||||||
7. | Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28. |
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und sonstige
Dokumentationspflichten (Dokumentations-Verordnung – Dok-V)
LGBl.Nr. 132/2003
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet: