Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe ausgesetzt ist, insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) | Name, Geburtsdatum, Geschlecht; | |||||||||
b) | Bezeichnung der Arbeitsstoffe; | |||||||||
c) | Art der Gefährdung; | |||||||||
d) | Art und Dauer der Tätigkeit; | |||||||||
e) | soweit vorhanden, Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich; | |||||||||
f) | Angaben zur Exposition; | |||||||||
g) | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(2) Diese Angaben sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach dem Ende der Exposition sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
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