§ 4 Dok-V

Dok-V - Dokumentations-Verordnung – Dok-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 4

Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten

 

(1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe ausgesetzt ist, insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Geburtsdatum, Geschlecht;

b)

Bezeichnung der Arbeitsstoffe;

c)

Art der Gefährdung;

d)

Art und Dauer der Tätigkeit;

e)

soweit vorhanden, Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich;

f)

Angaben zur Exposition;

g)

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(2) Diese Angaben sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach dem Ende der Exposition sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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