Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (§ 67 Abs. 1) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in Paragraph 67, Absatz eins, angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (Paragraph 67, Absatz eins,) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:
1.Ziffer einsbei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins ;,
2.Ziffer 2bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;
3.Ziffer 3bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane;
4.Ziffer 4sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß § 68 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.sofern die gemäß Paragraph 68, beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in Paragraph 67, Absatz eins, angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.
(2)Absatz 2Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Paragraph 67, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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