(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,)
(3)Absatz 3Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.
(4)Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(5)Absatz 5Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 109/2015 können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015, können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß Paragraph 41, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015, unter den dort festgelegten Bedingungen machen.
(6)Absatz 6Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018, gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.
(7)Absatz 7Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen des Registrierungsverfahrens vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworben haben, dürfen diese ohne Genehmigung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 besitzen und verwenden.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 ChemG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 ChemG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 ChemG 1996