(1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.
(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 67 Abs. 1 angeführt sind, Rechnung zu tragen.
(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.
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