§ 69 ChemG 1996

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer VerpackungGegenstände (im folgenden „Gegenstände” genannt§ 67 Abs. 1) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4.

bei Vorliegen der Voraussetzungensofern die gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satzbeanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß § 68 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 03.08.2004 bis 29.02.2012

(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer VerpackungGegenstände (im folgenden „Gegenstände” genannt§ 67 Abs. 1) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4.

bei Vorliegen der Voraussetzungensofern die gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satzbeanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß § 68 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

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