§ 64 ChemG 1996

ChemG 1996 - Chemikaliengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsErgibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich sind, so ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann und - im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 - die Zollbehörden, haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte jährlich schriftlich zu berichten:Der Landeshauptmann und - im Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60, - die Zollbehörden, haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte jährlich schriftlich zu berichten:
    1. 1.Ziffer einsREACH-V,
    2. 2.Ziffer 2CLP-V,
    3. 3.Ziffer 3POP-V,
    4. 4.Ziffer 4EU-QuecksilberV,
    5. 5.Ziffer 5Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und
    6. 6.Ziffer 6LMV 2005.
  3. (3)Absatz 3Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60, sowie gemäß Artikel 19, Absatz eins und 2 der PIC-V und gemäß Artikel 28, der EU-OzonV der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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