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(1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:
1. | Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder | |||||||||
2. | die Zusammensetzung des Gemisches einschließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist; | |||||||||
3. | Prüfungen, die nach |
(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.
(1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:
1. | Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder | |||||||||
2. | die Zusammensetzung des Gemisches einschließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist; | |||||||||
3. | Prüfungen, die nach |
(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.