§ 23c BWG Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. (1)Absatz einsDie FMA hat auf konsolidierter Basis Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln und einer Teilkategorie zuzuordnen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium auf Global Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, und deren Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die diesen Global Systemrelevanten Instituten zugewiesenen Kapitalpufferanforderungen und gegebenenfalls Anpassungen der Kapitalpufferanforderungen hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Global Systemrelevante Institute einzustufen.
  3. (2)Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  4. (3)Absatz 3Die Einstufung eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft als Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung mindestens eines der Kriterien Größe, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitende Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.Die Einstufung eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft als Systemrelevantes Institut (Absatz eins,) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Absatz 5,) ist von der FMA unter Berücksichtigung mindestens eines der Kriterien Größe, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitende Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
  5. (3)Absatz 3Die Festlegung und Einstufung von Global Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland und deren Zuordnung zu einer Teilkategorie kann auf Basis der jeweils auf quantifizierbaren Indikatoren beruhenden einfachen oder zusätzlichen Methode erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDie einfache Methode berücksichtigt die gleich zu gewichtenden Kriterien
      1. a)Litera aGröße der Kreditinstitutsgruppe,
      2. b)Litera bVerflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem,
      3. c)Litera cErsetzbarkeit der von der Kreditinstitutsgruppe erbrachten Finanzdienstleistungen oder der zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,
      4. d)Litera dKomplexität der Kreditinstitutsgruppe und
      5. e)Litera egrenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Z 1 lit. a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Ziffer eins, Litera a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
    Anhand der einfachen und zusätzlichen Methode ist von der FMA ein Gesamtbewertungsergebnis zu ermitteln, das die Festlegung und Zuordnung von Global Systemrelevanten Instituten zu einer Teilkategorie ermöglicht.
  6. (4)Absatz 4Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Abs. 3 Z 1 bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.
  7. (5)Absatz 5Unbeschadet der Abs. 1 und 4 und unter Verwendung der in Abs. 4 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMAUnbeschadet der Absatz eins und 4 und unter Verwendung der in Absatz 4, genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMA
    1. 1.Ziffer einsdie Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
    2. 2.Ziffer 2ein Unternehmen gemäß Abs. 1, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Abs. 3 Z 1 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;ein Unternehmen gemäß Absatz eins,, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;
    3. 3.Ziffer 3unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Abs. 3 Z 2 die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 3, Ziffer 2, die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
  8. (6)Absatz 6Global Systemrelevante Institute haben einen aus hartem, nicht anderweitig verwendeten Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten (Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute), der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers ist die Subkategorie, der ein Global Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland einer Teilkategorie zuzuordnen und eine Kapitalpufferanforderung vorzuschreiben.
  9. (7)Absatz 7Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis einer Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute und einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, so hat sie die jeweils höhere Pufferanforderung zu erfüllen.
  10. (8)Absatz 8Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 5 oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6. Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von § 23e Abs. 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 anzuwenden.Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 5, oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Absatz 6, Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von Paragraph 23 e, Absatz 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß Paragraph 23 d, Absatz 6, anzuwenden.
  11. (9)Absatz 9Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.
  12. (410)Absatz 410Die FMA hat im Verfahren gemäßFür die Zwecke des Abs. 3 bis 51 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholeneinholen.Die FMAFür die Zwecke des Absatz eins, hat im Verfahren gemäß Absatz 3 bis 5die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholeneinholen.
  13. (5)Absatz 5Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (§ 23) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (§ 23a) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (Paragraph 23,) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (Paragraph 23 a,) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.
  14. (6)Absatz 6Die FMA hat die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Verordnung gemäß Abs. 5 gegebenenfalls anzupassen.Die FMA hat die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Verordnung gemäß Absatz 5, gegebenenfalls anzupassen.
  15. (7)Absatz 7Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung (§ 69b Z 8) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Abs. 3 betroffenen Mitgliedstaaten, folgendes mitzuteilen:Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung (Paragraph 69 b, Ziffer 8,) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Absatz 3, betroffenen Mitgliedstaaten, folgendes mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsDie Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (§ 2 Z 41) betrachtet wird;Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Absatz 5, als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) betrachtet wird;
    2. 2.Ziffer 2eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 auf den Binnenmarkt;eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Absatz 5, auf den Binnenmarkt;
    3. 3.Ziffer 3die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.
  16. (8)Absatz 8Ist ein Systemrelevantes Institut ein Tochterunternehmen eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das ein EU-Mutterinstitut ist, wird die auf individueller oder subkonsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung auf 1vH oder die für das Globale Systemrelevante Institut oder das Systemrelevante Institut auf konsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung beschränkt, je nachdem, welche Kapitalpuffer-Anforderung höher ist.
  17. (9)Absatz 9Unterliegt ein Kreditinstitut auf Einzelinstitutsebene, auf teilkonsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis einer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute und eines Systemrisikopuffers, so hat es die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. (1)Absatz einsDie FMA hat auf konsolidierter Basis Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln und einer Teilkategorie zuzuordnen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium auf Global Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, und deren Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die diesen Global Systemrelevanten Instituten zugewiesenen Kapitalpufferanforderungen und gegebenenfalls Anpassungen der Kapitalpufferanforderungen hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Global Systemrelevante Institute einzustufen.
  3. (2)Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  4. (3)Absatz 3Die Einstufung eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft als Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung mindestens eines der Kriterien Größe, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitende Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.Die Einstufung eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft als Systemrelevantes Institut (Absatz eins,) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Absatz 5,) ist von der FMA unter Berücksichtigung mindestens eines der Kriterien Größe, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitende Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
  5. (3)Absatz 3Die Festlegung und Einstufung von Global Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland und deren Zuordnung zu einer Teilkategorie kann auf Basis der jeweils auf quantifizierbaren Indikatoren beruhenden einfachen oder zusätzlichen Methode erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDie einfache Methode berücksichtigt die gleich zu gewichtenden Kriterien
      1. a)Litera aGröße der Kreditinstitutsgruppe,
      2. b)Litera bVerflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem,
      3. c)Litera cErsetzbarkeit der von der Kreditinstitutsgruppe erbrachten Finanzdienstleistungen oder der zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,
      4. d)Litera dKomplexität der Kreditinstitutsgruppe und
      5. e)Litera egrenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Z 1 lit. a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Ziffer eins, Litera a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
    Anhand der einfachen und zusätzlichen Methode ist von der FMA ein Gesamtbewertungsergebnis zu ermitteln, das die Festlegung und Zuordnung von Global Systemrelevanten Instituten zu einer Teilkategorie ermöglicht.
  6. (4)Absatz 4Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Abs. 3 Z 1 bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.
  7. (5)Absatz 5Unbeschadet der Abs. 1 und 4 und unter Verwendung der in Abs. 4 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMAUnbeschadet der Absatz eins und 4 und unter Verwendung der in Absatz 4, genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMA
    1. 1.Ziffer einsdie Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
    2. 2.Ziffer 2ein Unternehmen gemäß Abs. 1, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Abs. 3 Z 1 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;ein Unternehmen gemäß Absatz eins,, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;
    3. 3.Ziffer 3unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Abs. 3 Z 2 die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 3, Ziffer 2, die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
  8. (6)Absatz 6Global Systemrelevante Institute haben einen aus hartem, nicht anderweitig verwendeten Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten (Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute), der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers ist die Subkategorie, der ein Global Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland einer Teilkategorie zuzuordnen und eine Kapitalpufferanforderung vorzuschreiben.
  9. (7)Absatz 7Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis einer Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute und einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, so hat sie die jeweils höhere Pufferanforderung zu erfüllen.
  10. (8)Absatz 8Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 5 oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6. Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von § 23e Abs. 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 anzuwenden.Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 5, oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Absatz 6, Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von Paragraph 23 e, Absatz 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß Paragraph 23 d, Absatz 6, anzuwenden.
  11. (9)Absatz 9Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.
  12. (410)Absatz 410Die FMA hat im Verfahren gemäßFür die Zwecke des Abs. 3 bis 51 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholeneinholen.Die FMAFür die Zwecke des Absatz eins, hat im Verfahren gemäß Absatz 3 bis 5die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholeneinholen.
  13. (5)Absatz 5Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (§ 23) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (§ 23a) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (Paragraph 23,) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (Paragraph 23 a,) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.
  14. (6)Absatz 6Die FMA hat die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Verordnung gemäß Abs. 5 gegebenenfalls anzupassen.Die FMA hat die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Verordnung gemäß Absatz 5, gegebenenfalls anzupassen.
  15. (7)Absatz 7Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung (§ 69b Z 8) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Abs. 3 betroffenen Mitgliedstaaten, folgendes mitzuteilen:Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung (Paragraph 69 b, Ziffer 8,) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Absatz 3, betroffenen Mitgliedstaaten, folgendes mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsDie Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (§ 2 Z 41) betrachtet wird;Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Absatz 5, als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) betrachtet wird;
    2. 2.Ziffer 2eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 auf den Binnenmarkt;eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Absatz 5, auf den Binnenmarkt;
    3. 3.Ziffer 3die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.
  16. (8)Absatz 8Ist ein Systemrelevantes Institut ein Tochterunternehmen eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das ein EU-Mutterinstitut ist, wird die auf individueller oder subkonsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung auf 1vH oder die für das Globale Systemrelevante Institut oder das Systemrelevante Institut auf konsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung beschränkt, je nachdem, welche Kapitalpuffer-Anforderung höher ist.
  17. (9)Absatz 9Unterliegt ein Kreditinstitut auf Einzelinstitutsebene, auf teilkonsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis einer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute und eines Systemrisikopuffers, so hat es die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

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