§ 23b BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaftkann die Pufferquote einer Behörde oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft istzuständigen Drittlandsbehörde, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke2,5 vH des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäßnach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltungfür die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

(2) Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß § 23a dientArt. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dauerhaftdieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.

(3) Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen aus hartem Kernkapital bestehendenvon einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebeneanzuwenden oder zu haltenerhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen. Bei

(4) Macht die FMA von der Festsetzung des KapitalpuffersBefugnis gemäß Abs. 2 ist3 Gebrauch, darf sie die Subkategorie,Quote der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche ÄnderungKapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung überzuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.

(6) Für die ZweckePufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 5 hat die FMA durch3 der Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen(EU) Nr. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:

1.

einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für Systemrelevante Institute, hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;

2.

einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;

3.

einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

(8) Ist ein Institut Teil der Kreditinstitutsgruppe eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts,

1.

und kommt Abs. 7 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;

2.

und kommt § 23d Abs. 6 Z 1 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.

(9) Die FMA hat eine Liste575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die vonin dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.

(5) Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der FMAKapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als Globale Systemrelevante Institute oderzwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als Systemrelevante Institute eingestuft werdenzwölf Monate, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschussso muss diese kürzere Frist für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermittelnAnwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 28.05.2021

(1) Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaftkann die Pufferquote einer Behörde oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft istzuständigen Drittlandsbehörde, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke2,5 vH des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäßnach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltungfür die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

(2) Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß § 23a dientArt. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dauerhaftdieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.

(3) Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen aus hartem Kernkapital bestehendenvon einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebeneanzuwenden oder zu haltenerhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen. Bei

(4) Macht die FMA von der Festsetzung des KapitalpuffersBefugnis gemäß Abs. 2 ist3 Gebrauch, darf sie die Subkategorie,Quote der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche ÄnderungKapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung überzuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.

(6) Für die ZweckePufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 5 hat die FMA durch3 der Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen(EU) Nr. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:

1.

einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für Systemrelevante Institute, hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;

2.

einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;

3.

einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

(8) Ist ein Institut Teil der Kreditinstitutsgruppe eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts,

1.

und kommt Abs. 7 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;

2.

und kommt § 23d Abs. 6 Z 1 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.

(9) Die FMA hat eine Liste575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die vonin dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.

(5) Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der FMAKapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als Globale Systemrelevante Institute oderzwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als Systemrelevante Institute eingestuft werdenzwölf Monate, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschussso muss diese kürzere Frist für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermittelnAnwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

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