§ 23b BWG Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (Paragraph 2, Ziffer 41,) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. (3)Absatz 3Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Absatz eins,) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Absatz 5,) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins,, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Abs. 2 ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Paragraph 23 a, dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Absatz 2, ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Für die Zwecke des Abs. 5 hat die FMA durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.Für die Zwecke des Absatz 5, hat die FMA durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:
    1. 1.Ziffer einseiner Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für Systemrelevante Institute, hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;
    2. 2.Ziffer 2einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (Paragraph 23 d,), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;
    3. 3.Ziffer 3einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (Paragraph 23 d,), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.
  8. (8)Absatz 8Ist ein Institut Teil der Kreditinstitutsgruppe eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts,
    1. 1.Ziffer einsund kommt Abs. 7 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;und kommt Absatz 7, zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;
    2. 2.Ziffer 2und kommt § 23d Abs. 6 Z 1 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.und kommt Paragraph 23 d, Absatz 6, Ziffer eins, zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.
  9. (9)Absatz 9Die FMA hat eine Liste der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Globale Systemrelevante Institute oder als Systemrelevante Institute eingestuft werden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln.
  10. (1)Absatz einsDie FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.Die FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.
  11. (2)Absatz 2Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Art. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Artikel 138, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
  12. (3)Absatz 3Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen von einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden oder zu erhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
  13. (4)Absatz 4Macht die FMA von der Befugnis gemäß Abs. 3 Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.Macht die FMA von der Befugnis gemäß Absatz 3, Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.
  14. (5)Absatz 5Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Absatz 2, oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (Paragraph 2, Ziffer 41,) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. (3)Absatz 3Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Absatz eins,) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Absatz 5,) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins,, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Abs. 2 ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Paragraph 23 a, dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Absatz 2, ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Für die Zwecke des Abs. 5 hat die FMA durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.Für die Zwecke des Absatz 5, hat die FMA durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:
    1. 1.Ziffer einseiner Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für Systemrelevante Institute, hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;
    2. 2.Ziffer 2einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (Paragraph 23 d,), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;
    3. 3.Ziffer 3einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (Paragraph 23 d,), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.
  8. (8)Absatz 8Ist ein Institut Teil der Kreditinstitutsgruppe eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts,
    1. 1.Ziffer einsund kommt Abs. 7 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;und kommt Absatz 7, zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;
    2. 2.Ziffer 2und kommt § 23d Abs. 6 Z 1 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.und kommt Paragraph 23 d, Absatz 6, Ziffer eins, zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.
  9. (9)Absatz 9Die FMA hat eine Liste der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Globale Systemrelevante Institute oder als Systemrelevante Institute eingestuft werden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln.
  10. (1)Absatz einsDie FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.Die FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.
  11. (2)Absatz 2Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Art. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Artikel 138, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
  12. (3)Absatz 3Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen von einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden oder zu erhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
  13. (4)Absatz 4Macht die FMA von der Befugnis gemäß Abs. 3 Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.Macht die FMA von der Befugnis gemäß Absatz 3, Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.
  14. (5)Absatz 5Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Absatz 2, oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

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