Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und den Puffer für Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.
(2)Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung
1.Ziffer einsder kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Paragraph 70 b, vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß Paragraph 70 c, zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;
2.Ziffer 2eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder
3.Ziffer 3der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 92a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Artikel 92 a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 102 und 103 BaSAG einsetzen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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