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(1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
1. | Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist; | |||||||||
2. | für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland; | |||||||||
3. | für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes; | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2005) | ||||||||||
5. | für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland; | |||||||||
6. | für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, oder gemäß § 1 des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018 und für die grenzüberschreitende Spaltung von Kreditinstituten und in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist; | |||||||||
7. | für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3; | |||||||||
8. | für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO; | |||||||||
9. | für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden. |
(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 4 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:
1. | Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln; | |||||||||
2. | § 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden; | |||||||||
3. | die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365 GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen. | |||||||||
4. | § | |||||||||
Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994. |
(5) Kreditinstitute,Abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004Einhaltung der die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung allein auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt haben, haben diesbetreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute von der FMA innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zum Zweckdurchzuführen; § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Eintragung in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher FormAufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll, ob dies als Nebengewerbe erfolgen sollbetreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligungdem Rechnungskreis 2 gemäß Abs. 1 Z 8 ausgeübt werden§ 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.
(6) Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut, das unter Abs. 5 fällt, vor In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004BGBl. I Nr. 112/2018 regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten als für diese Tätigkeit fachlich geeignetist § 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994 anzuwenden.
(7) Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 9 hat die FMA die Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.
(1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
1. | Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist; | |||||||||
2. | für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland; | |||||||||
3. | für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes; | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2005) | ||||||||||
5. | für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland; | |||||||||
6. | für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, oder gemäß § 1 des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018 und für die grenzüberschreitende Spaltung von Kreditinstituten und in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist; | |||||||||
7. | für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3; | |||||||||
8. | für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO; | |||||||||
9. | für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden. |
(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 4 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:
1. | Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln; | |||||||||
2. | § 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden; | |||||||||
3. | die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365 GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen. | |||||||||
4. | § | |||||||||
Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994. |
(5) Kreditinstitute,Abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004Einhaltung der die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung allein auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt haben, haben diesbetreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute von der FMA innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zum Zweckdurchzuführen; § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Eintragung in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher FormAufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll, ob dies als Nebengewerbe erfolgen sollbetreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligungdem Rechnungskreis 2 gemäß Abs. 1 Z 8 ausgeübt werden§ 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.
(6) Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut, das unter Abs. 5 fällt, vor In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004BGBl. I Nr. 112/2018 regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten als für diese Tätigkeit fachlich geeignetist § 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994 anzuwenden.
(7) Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 9 hat die FMA die Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.