Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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