§ 2 BVwAbgV

BVwAbgV - Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2024

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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