A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):A. Nach Vorbeschuß (Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz):
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:B. Nach Endbeschuß (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (Paragraph 7, Absatz eins, Beschußgesetz) | 3,20 |
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (Paragraph 21, Absatz 3, der 6. Beschußverordnung):
die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe |
50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
50 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
25 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
derselben Abstufung wie in Tarifpost 124 |
wie lit. awie Litera a,
die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben |
die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung |
wie Tarifpost 122
wie Tarifpost 123
aa) | innerhalb derselben Tarifpostenstufe | die halbe Gebühr |
bb) | bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung | frei |
die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149 |
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261 |
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
Ein Viertel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
Ein Fünftel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
Ein Viertel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. aTarifpost 390 Litera a, bezeichneten Beträge |
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.
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