I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BVwAbgV
- (1)Absatz einsDie Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. römisch VI Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt römisch II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
- (2)Absatz 2Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 2 BVwAbgV
- (1)Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
- (2)Absatz 2Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
- (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
§ 3 BVwAbgV
- (1)Absatz einsErgeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
- (2)Absatz 2Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 56, erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 3, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.
II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
§ 4 BVwAbgV
§ 4.Paragraph 4, Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
§ 5 BVwAbgV
Paragraph 5, Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden
§ 6 BVwAbgV
§ 6.Paragraph 6, Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7 BVwAbgV
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1972,, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
- (3)Absatz 3Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997, treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
- (4)Absatz 4§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt römisch XIX a. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (7)Absatz 7Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2002, tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 11/2005 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2005 beantragt wurden. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 460/2002 ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2005, gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2005, beantragt wurden. Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.
Anlagen
Anl. 1 BVwAbgV
- 1.Ziffer einsBescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50
- 2.Ziffer 2Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50
- 3.Ziffer 3Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10
- 4.Ziffer 4Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10
- 5.Ziffer 5Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10
- 6.Ziffer 6Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
- 7.Ziffer 7Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen- 8.Ziffer 8Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70
- 9.Ziffer 9Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)Ausstellung eines Sammelreisepasses (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Paßgesetz 1969)
- a)Litera afür jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80
- b)Litera bmindestens jedoch 7,60
- 10.Ziffer 10Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Paßgesetz 1969)
- a)Litera aAusstellung 2,10
- b)Litera bVerlängerung der Gültigkeitsdauer 1
- 11.Ziffer 11Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Paßgesetz 1969 sowie Ziffer 2,, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
- a)Litera aVerlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20
- b)Litera bErweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80
- c)Litera cNachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80
- 12.Ziffer 12Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (Paragraph 36, Absatz eins, Paßgesetz 1969)
- a)Litera aBewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1
- b)Litera bBewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
- 1.Ziffer einsbei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10
- 2.Ziffer 2bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20
- c)Litera cBewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80
- 13.Ziffer 13Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20
- 14.Ziffer 14Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20
- 15.Ziffer 15Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997) 16,30
- 16.Ziffer 16Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung) 16,30
- 16a.Ziffer 16 aErteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997) 38,00
- 17.Ziffer 17Erteilung
- a)Litera aeiner Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10
- b)Litera beiner Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10
- c)Litera ceiner Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991einer Auskunft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Meldegesetz 1991
- aa)Sub-Litera, a, afür die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45
- bb)Sub-Litera, b, bfür jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10
- 18.Ziffer 18Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20
- 19.Ziffer 19Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20
- 20.Ziffer 20Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10
- 21.Ziffer 21Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10
- 22.Ziffer 22Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20
- 23.Ziffer 23Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (Paragraph 37, PStG)
- a)Litera afür einen Jahrgang 1,80
- b)Litera bbei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20
- 24.Ziffer 24Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) ..1,80
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.
- 25.Ziffer 25Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45
- 26.Ziffer 26Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60
- 27.Ziffer 27Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im AmtsraumTrauung durch den Standesbeamten (Paragraph 47, PStG) im Amtsraum
- a)Litera awährend der Dienststunden 5,45
- b)Litera baußerhalb der Dienststunden 10,90
- 28.Ziffer 28Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der AmtsräumeTrauung durch den Standesbeamten (Paragraph 47, PStG) außerhalb der Amtsräume
- a)Litera abei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45
- b)Litera bin allen anderen Fällen 54,50
- 29.Ziffer 29Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
- 30.Ziffer 30Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
- 31.Ziffer 31Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10
- 32.Ziffer 32Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)- 34.Ziffer 34Bewilligung einer Ausnahme
- 1.Ziffer einsvom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43
- 2.Ziffer 2von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109
- 34a.Ziffer 34 aAusstellung
- 1.Ziffer einseiner Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43
- a)Litera asofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43
- b)Litera bsofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43
- 2.Ziffer 2eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87
- a)Litera asofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87
- b)Litera bsofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87
- 3.Ziffer 3einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80
- 34b.Ziffer 34 bEinwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43
- 34c.Ziffer 34 cAusstellung
- 1.Ziffer einseines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87
- 2.Ziffer 2eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43
- 3.Ziffer 3eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43
- 4.Ziffer 4einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43
- 34d.Ziffer 34 dGenehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87
- 34e.Ziffer 34 eBewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43
- 34f.Ziffer 34 fBestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43
- 35.Ziffer 35Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163
- 36.Ziffer 36Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938Erteilung einer Berechtigung nach den Paragraphen 6,, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
- a)Litera aErteilung einer Erzeugungsbefugnis 130
- b)Litera bErteilung einer Verschleißbefugnis 32,70
- c)Litera cAusstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80
- d)Litera dAusstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10
- 37.Ziffer 37Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und SprengmittelgesetzGenehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den Paragraphen 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
- a)Litera aGenehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130
- b)Litera bGenehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65
- c)Litera cGenehmigung eines Verbrauchslagers 32,70
- 38.Ziffer 38Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 15, Beschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):A. Nach Vorbeschuß (Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz):
- 1.Ziffer einsje Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45
- 2.Ziffer 2bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:B. Nach Endbeschuß (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
- 1.Ziffer einsLangwaffen:
- a)Litera aje Büchsenlauf 10,90
- b)Litera bje Flintenlauf 8,70
- 2.Ziffer 2Kurzwaffen:
- a)Litera aje Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60
- b)Litera bje Revolver 8,70
- 3.Ziffer 3Sonstige Schießgeräte:
- a)Litera aje Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50
- b)Litera bje Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90
- 4.Ziffer 4Vorderladerwaffen:
- a)Litera aje Langwaffe pro Lauf 10,90
- b)Litera bje Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80
- c)Litera cje Revolver 17,40
- 5.Ziffer 5HöchstbeanspruchteWaffenteile die gleichen
Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|
- 1.Ziffer einsLangwaffen:
- a)Litera aje Büchsenlauf 3,20
- b)Litera bje Flintenlauf 3,20
- 2.Ziffer 2Kurzwaffen:
- a)Litera aje Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
- b)Litera bje Revolver 3,20
- 3.Ziffer 3Sonstige Schießgeräte:
- a)Litera aje Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20
- b)Litera bje Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35
- 4.Ziffer 4Vorderladerwaffen:
- a)Litera aje Langwaffe pro Lauf 4,35
- b)Litera bje Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
- c)Litera cje Revolver 5,45
- 5.Ziffer 5HöchstbeanspruchteWaffenteile die gleichen
Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|
- 1.Ziffer einsLangwaffen:
- a)Litera aje Büchsenlauf 14,10
- b)Litera bje Flintenlauf 11,90
- 2.Ziffer 2Kurzwaffen:
- a)Litera aje Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90
- b)Litera bje Revolver 10,90
- 3.Ziffer 3Sonstige Schießgeräte:je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (Paragraph 7, Absatz eins, Beschußgesetz) | 3,20 |
| |
- F.F
- 1.Ziffer einsKugelpatronen:
- a)Litera abei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65
- b)Litera bbei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327
- 2.Ziffer 2Schrotpatronen:
- a)Litera abei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43
- b)Litera bbei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185
- 1.Ziffer einsKugelpatronen:bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272
- 2.Ziffer 2Schrotpatronen:bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (Paragraph 21, Absatz 3, der 6. Beschußverordnung):
- 1.Ziffer einsKugelpatronen:
- a)Litera abei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250
- b)Litera bbei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174
- c)Litera cbei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50
- 2.Ziffer 2Schrotpatronen:
- a)Litera abei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141
- b)Litera bbei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109
- c)Litera cbei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70
III. Unterrichtswesenrömisch III. Unterrichtswesen- 40.Ziffer 40Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70
- 41.Ziffer 41Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50
- 42.Ziffer 42Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche PrivatschuleVerleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (Paragraph 14, Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
- a)Litera afür jedes Schuljahr 21,80
- b)Litera bfür die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50
Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten. - 43.Ziffer 43Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70
IV. Wirtschaftliches Assoziationswesenrömisch IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen- 44.Ziffer 44Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (Paragraphen 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,)
- a)Litera aan einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25
- b)Litera ban ein anderes Versicherungsunternehmen 490
- 45.Ziffer 45Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)Genehmigung des Geschäftsplanes (Paragraph 8, des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (Paragraph 10, des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
- a)Litera aeines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50
- b)Litera beines anderen Versicherungsunternehmens 32,70
- 46.Ziffer 46Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490
- 47.Ziffer 47Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) 490
- 48.Ziffer 48Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49
- 49.Ziffer 49Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesenrömisch fünf. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen- 50.Ziffer 50Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490
- 51.Ziffer 51Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218
- 52.Ziffer 52Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327
(Anm.: Z 53 und 54 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 53 und 54 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)- 55.Ziffer 55Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490
- 56.Ziffer 56Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70
- 57.Ziffer 57Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218
- 58.Ziffer 58Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490
- 59.Ziffer 59Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218
- 60.Ziffer 60Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (Paragraph 36, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,)
- a)Litera aJuxausspielungen 2,10
- b)Litera bGlückshäfen 3,20
- c)Litera cTombolaspiele 21,80
- d)Litera dsonstige Nummernlotterien 54,50
- 61.Ziffer 61Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490
- 62.Ziffer 62Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109
- 63.Ziffer 63Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218
- 64.Ziffer 64Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrollerömisch VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle- 65.Ziffer 65Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13
- 66.Ziffer 66Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65
- 67.Ziffer 67Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (Paragraph 7, Absatz 5, Dentistengesetz)
- a)Litera aaußerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70
- b)Litera binnerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13
- 68.Ziffer 68Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70
- 69.Ziffer 69Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20
- 70.Ziffer 70Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20
- 71.Ziffer 71Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327
- 72.Ziffer 72Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60
- 73.Ziffer 73Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130
- 74.Ziffer 74Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65
- 75.Ziffer 75Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130
- 76.Ziffer 76Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218
- 77.Ziffer 77Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109
- 78.Ziffer 78Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76
- 79.Ziffer 79Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76
- 80.Ziffer 80Genehmigung der Bestellung
- a)Litera aeines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109
- b)Litera beines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50
sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt.- 81.Ziffer 81Bewilligung zur Errichtung
- a)Litera aeiner Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130
- b)Litera beiner ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65
- 82.Ziffer 82Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327
- 83.Ziffer 83Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130
- 84.Ziffer 84Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218
- 85.Ziffer 85Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13
- 86.Ziffer 86Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (Paragraph 18, Absatz eins, Suchtgiftverordnung 1979)
- a)Litera abis 100 kg 13
- b)Litera büber 100 kg 27,20
- 87.Ziffer 87Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20
- 88.Ziffer 88Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70
(Anm.: Z 89 bis 91 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 89 bis 91 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)- 92.Ziffer 92Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20
- 93.Ziffer 93Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30
- 94.Ziffer 94Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
- 95.Ziffer 95Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
- 96.Ziffer 96Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
- 97.Ziffer 97Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
- 98.Ziffer 98Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
- 99.Ziffer 99Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
- 100.Ziffer 100Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196
- 101.Ziffer 101Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196
- 102.Ziffer 102Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196
- 103.Ziffer 103Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98
- 104.Ziffer 104Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65
- 105.Ziffer 105Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,)
- a)Litera abei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65
- b)Litera bbei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130
- 106.Ziffer 106Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65
- 107.Ziffer 107Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (Paragraph 6, des Bäderhygienegesetzes)
die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe |
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- 108.Ziffer 108Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterialrömisch VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial- 109.Ziffer 109Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz):
- 1.Ziffer einsSofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
- a)Litera abis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30
- b)Litera bbis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70
- c)Litera cbis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50
- d)Litera düber 200 Curie Gesamtaktivität 163
- 2.Ziffer 2Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
- a)Litera abei Arbeitsplätzen der Type C 32,70
- b)Litera bbei Arbeitsplätzen der Type B 109
- c)Litera cbei Arbeitsplätzen der Type A 272
- 3.Ziffer 3Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
- a)Litera abei Kernreaktoren
- aa)Sub-Litera, a, abis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272
- bb)Sub-Litera, b, bbis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435
- cc)Sub-Litera, c, cüber 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490
- b)Litera bbei sonstigen Kernanlagen 435
- 110.Ziffer 110Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz):
- 1.Ziffer einsSofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70
- 2.Ziffer 2Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
- a)Litera abis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50
- b)Litera bbis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272
- c)Litera cüber 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435
- 111.Ziffer 111Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (Paragraph 8, Strahlenschutzgesetz)
50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
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- 112.Ziffer 112Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)Verlängerung von Fristen (Paragraph 12, Absatz 5, Strahlenschutzgesetz)
25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
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- 113.Ziffer 113Zulassung von Bauarten
- a)Litera agemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163
- b)Litera bgemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327
- 114.Ziffer 114Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen vonBewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (Paragraph 7, Absatz eins, Sicherheitskontrollgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1972,) bei Mengen von
- A.APlutonium oder Uran – 233:
- 1.Ziffer einsmehr als 5 g bis 500 g 163
- 2.Ziffer 2mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272
- 3.Ziffer 3ab 2 kg 435
- B.BUran – 235:
- 1.Ziffer einsin Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
- a)Litera amehr als 10 g bis 1 kg 163
- b)Litera bmehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272
- c)Litera cab 5 kg 435
- 2.Ziffer 2in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
- a)Litera amehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163
- b)Litera bab 10 kg 272
- 3.Ziffer 3in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163
- 115.Ziffer 115Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
50 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
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- 116.Ziffer 116Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen
25 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
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- 118.Ziffer 118Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80
- 119.Ziffer 119Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65
- 120.Ziffer 120Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80
IX. Wasserrechtrömisch IX. Wasserrecht- 121.Ziffer 121Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (Paragraph 7, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215)
- a)Litera abis zu 200 fm 1
- b)Litera büber 200 fm bis 1 000 fm 10,90
- c)Litera cüber 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50
- d)Litera düber 5 000 fm 109
- 122.Ziffer 122Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959)
- a)Litera abis 25 kW 27,20
- b)Litera büber 25 bis 200 kW 65
- c)Litera cüber 200 bis 2 000 kW 109
- d)Litera düber 2 000 kW 327
- 123.Ziffer 123Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen WassermengeWasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (Paragraphen 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
- a)Litera abis 50 m3 16,30
- b)Litera büber 50 bis 200 m3 43
- c)Litera cüber 200 bis 1 000 m3 109
- d)Litera ddarüber 327
- 124.Ziffer 124Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten MengeWasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
- a)Litera abis 50 m3 6,50
- b)Litera büber 50 bis 500 m3 32,70
- c)Litera cüber 500 bis 3 000 m3 65
- d)Litera düber 3 000 bis 10 000 m3 218
- e)Litera edarüber 435
- 125.Ziffer 125Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218
- 126.Ziffer 126Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490
- 127.Ziffer 127Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13
- 128.Ziffer 128Wasserrechtliche Bewilligung
- a)Litera afür eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nachfür eine nach Paragraph 31 a, Absatz 2, oder Paragraph 32, des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach
derselben Abstufung wie in Tarifpost 124 |
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- b)Litera bfür eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinenfür eine nach Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen
wie lit. awie Litera a,
- c)Litera cfür eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30
- 129.Ziffer 129Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,Erstreckung der Baufrist (Paragraph 112, Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
- a)Litera awenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet
die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben |
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- b)Litera bwenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet
die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung |
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- 130.Ziffer 130
- a)Litera aErklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435
- b)Litera bErstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163
- 131.Ziffer 131Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)Eintragung in das Wasserbuch (Paragraph 125, Wasserrechtsgesetz 1959)
- a)Litera aeines Wasserkraftnutzungsrechtes
wie Tarifpost 122
- b)Litera beines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes
wie Tarifpost 123
- c)Litera ceines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
- 1.Ziffer einsbis 10 000 S 6,50
- 2.Ziffer 2über 10 000 bis 100 000 S 21,80
- 3.Ziffer 3über 100 000 bis 1 000 000 S 65
- 4.Ziffer 4über 1 000 000 S 327
- d)Litera dvon Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
- 1.Ziffer einsÄnderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
aa) | innerhalb derselben Tarifpostenstufe | die halbe Gebühr |
bb) | bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung | frei |
| | |
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrierömisch zehn. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie- 132.Ziffer 132
- a)Litera abei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50
- b)Litera bsonst 27,20
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.Bei Anwendung des Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.- a)Litera aan juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109
- b)Litera bsonst 54,50
- a)Litera aNachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50
- b)Litera bNachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80
- c)Litera cNachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80
- d)Litera dNachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70
- e)Litera eNachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80
- f)Litera fNachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
- a)Litera agemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
- b)Litera bgemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
- c)Litera cgemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80
- d)Litera dgemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60
- e)Litera egemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80
- f)Litera fgemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80
- a)Litera azur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43
- b)Litera bder Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43
- c)Litera cder Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43
- 143.Ziffer 143Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20
- 144.Ziffer 144Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43
- 145.Ziffer 145Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraphen 77, Absatz eins und 359b GewO 1973)
- a)Litera abei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490
- b)Litera bbei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218
- c)Litera csonst 43
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird. - 146.Ziffer 146Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (Paragraph 78, Absatz 2 und 3 GewO 1973)
die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149 |
|
- 147.Ziffer 147Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20
- 148.Ziffer 148Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20
- 149.Ziffer 149Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973)
- a)Litera abei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130
- b)Litera bbei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65
- c)Litera csonst 13
Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist.- 150.Ziffer 150Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
- 151.Ziffer 151Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43
- 152.Ziffer 152Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60
- 153.Ziffer 153Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (Paragraph 198, Absatz 3, GewO 1973)
- a)Litera afür einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10
- b)Litera bfür drei bis zehn Tage 10,90
- c)Litera cfür mehr als zehn Tage 27,20
- 154.Ziffer 154Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
- 155.Ziffer 155Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80
- 156.Ziffer 156Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80
- 157.Ziffer 157Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80
- 158.Ziffer 158Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130
- 159.Ziffer 159Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13
- 160.Ziffer 160Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50
- 161.Ziffer 161Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50
- 162.Ziffer 162Bewilligung
- a)Litera azur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80
- b)Litera bzur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß Paragraph 9, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder Paragraph 7, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,,
- 1.Ziffer einsfür Einzelfahrten 4,35
- 2.Ziffer 2auf Zeit 10,90
- c)Litera cAusstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
- d)Litera dVerlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90
- 163.Ziffer 163Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43
- 164.Ziffer 164Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (Paragraph 2, des Ausverkaufsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 51)
- a)Litera agültig bis zu drei Monaten 43
- b)Litera bgültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50
(Anm.: Z 165 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)Anmerkung, Ziffer 165, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997,)- 166.Ziffer 166Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20
- 167.Ziffer 167Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490
- 168.Ziffer 168Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218
- 169.Ziffer 169Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
- 170.Ziffer 170Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327
- 171.Ziffer 171Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163
- 172.Ziffer 172Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380
- 173.Ziffer 173Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76
- 174.Ziffer 174Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380
- 175.Ziffer 175Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76
- 176.Ziffer 176Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
- 177.Ziffer 177Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163
- 178.Ziffer 178Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87
- 179.Ziffer 179Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65
- 180.Ziffer 180Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98
- 181.Ziffer 181Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65
XI. Elektrizitätswesenrömisch XI. Elektrizitätswesen- 182.Ziffer 182Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwarBewilligungen in den unter Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
- a)Litera aBewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70
- b)Litera bBewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70
- 183.Ziffer 183Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70
- 184.Ziffer 184Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65
XII. Dampfkesselwesenrömisch XII. Dampfkesselwesen- 185.Ziffer 185Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Artikel 48, Punkte römisch II, römisch III und römisch VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1948,)
- a)Litera afür ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65
- b)Litera bfür mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109
- c)Litera cfür eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218
- 186.Ziffer 186Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87
- 187.Ziffer 187Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70
- 188.Ziffer 188Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218
- 189.Ziffer 189Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (Paragraph 4, Absatz eins, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,)
- a)Litera amit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50
- b)Litera bmit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87
- c)Litera cmit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130
- d)Litera dmit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218
- e)Litera emit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327
- 190.Ziffer 190Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (Paragraph 4, Absatz 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
- a)Litera aohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65
- b)Litera bmit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218
- 191.Ziffer 191Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (Paragraph 5, Absatz eins, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
- a)Litera amit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80
- b)Litera bmit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50
- c)Litera cmit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109
- 191a.Ziffer 191 aGenehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von DampfkesselanlagenGenehmigung von Sanierungsmaßnahmen (Paragraph 12, Absatz 10, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
- a)Litera amit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80
- b)Litera bmit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65
- c)Litera cmit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163
- d)Litera dmit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435
- 191b.Ziffer 191 bVerlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesensrömisch XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens- 192.Ziffer 192Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98
- 193.Ziffer 193Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65
- 194.Ziffer 194Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130
XIV. Eisenbahnwesenrömisch XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen- 195.Ziffer 195Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327
- 196.Ziffer 196Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
- 197.Ziffer 197Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218
- 198.Ziffer 198Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87
- 199.Ziffer 199Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
- 200.Ziffer 200Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
- 201.Ziffer 201Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
- 202.Ziffer 202Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
- 203.Ziffer 203Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272
- 204.Ziffer 204Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
- 205.Ziffer 205Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327
- 206.Ziffer 206Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
- 207.Ziffer 207Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218
- 208.Ziffer 208Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
- 209.Ziffer 209Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435
- 210.Ziffer 210Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
- a)Litera afür den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380
- b)Litera bfür die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98
- c)Litera cfür Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
- d)Litera dfür Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40
- 211.Ziffer 211Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65
- 212.Ziffer 212Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
- a)Litera afür neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380
- b)Litera bfür veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98
- c)Litera cfür Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
- d)Litera dfür umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
- 213.Ziffer 213Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen- 214.Ziffer 214Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
- 215.Ziffer 215Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
- 216.Ziffer 216Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163
- 217.Ziffer 217Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
- 218.Ziffer 218Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
- 219.Ziffer 219Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109
- 220.Ziffer 220Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
- 221.Ziffer 221Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
- 222.Ziffer 222Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
- 223.Ziffer 223Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
- 224.Ziffer 224Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163
- 225.Ziffer 225Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- 226.Ziffer 226Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
- 227.Ziffer 227Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
- a)Litera afür den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
- b)Litera bfür die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50
- c)Litera cfür die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
- d)Litera dfür Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80
- 228.Ziffer 228Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- 229.Ziffer 229Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
- a)Litera afür neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
- b)Litera bfür veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50
- c)Litera cfür Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
- d)Litera dfür umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
- 230.Ziffer 230Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65
II. Kleinseilbahnenrömisch II. Kleinseilbahnen- 231.Ziffer 231Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76
- 232.Ziffer 232Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327
- 233.Ziffer 233Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109
- 234.Ziffer 234Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- 235.Ziffer 235Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
- 236.Ziffer 236Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50
- 237.Ziffer 237Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- 238.Ziffer 238Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
- 239.Ziffer 239Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
- 240.Ziffer 240Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- 241.Ziffer 241Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76
- 242.Ziffer 242Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
- 243.Ziffer 243Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
- 244.Ziffer 244Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
- a)Litera afür den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
- b)Litera bfür die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43
- c)Litera cfür Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
- d)Litera dfür Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50
- 245.Ziffer 245Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
- 246.Ziffer 246Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
- a)Litera afür neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
- b)Litera bfür veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43
- c)Litera cfür Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
- d)Litera dfür umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50
- 247.Ziffer 247Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen- 248.Ziffer 248Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76
- 249.Ziffer 249Erteilung
- 1.Ziffer einsder Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
- 2.Ziffer 2der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)der Baugenehmigung (Paragraphen 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
- a)Litera afür den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174
- b)Litera bfür die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20
- c)Litera cfür Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
- d)Litera dfür Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50
- 250.Ziffer 250Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraphen 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
- a)Litera afür neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174
- b)Litera bfür veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20
- c)Litera cfür Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
- d)Litera dfür umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
- 251.Ziffer 251Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327
- 252.Ziffer 252Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
- 253.Ziffer 253Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- 254.Ziffer 254Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
- 255.Ziffer 255Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- 256.Ziffer 256Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
- 257.Ziffer 257Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
- 258.Ziffer 258Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20
XV. Schiffahrtrömisch XV. Schiffahrt- 259.Ziffer 259Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen FährschiffeKonzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
- A.Aauf Wasserstraßen
- 1.Ziffer einsmit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sindunbeschränkt490beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327
- 2.Ziffer 2mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130
- B.Bauf anderen Gewässernunbeschränkt130beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65
- 260.Ziffer 260Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-KonzessionsgesetzKonzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
- a)Litera aauf Wasserstraßen
- 1.Ziffer einsFährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130
- 2.Ziffer 2Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218
- b)Litera bauf anderen Gewässern 65
- 261.Ziffer 261Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwarBewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 3, Schiffahrtsanlagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1978, zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 19,, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß Paragraph 18, sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 8,, und zwar
- A.ABewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)Bewilligungen gemäß Paragraphen 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
- a)Litera agemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490
- b)Litera bgemäß § 19 109
- B.BBewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an WasserstraßenBewilligungen gemäß Paragraphen 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Länden an Wasserstraßen
- a)Litera agemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50
- b)Litera bgemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70
- C.CBewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70
- D.DBewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer BreiteBewilligungen gemäß Paragraph 3, sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
- a)Litera abis einschließlich 15 m 163
- b)Litera büber 15 m 218
- 262.Ziffer 262Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 SchiffahrtsanlagengesetzFeststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Schiffahrtsanlagengesetz
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261 |
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- 263.Ziffer 263Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß Paragraphen 17 und 26 der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1936,, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 14 Punkt 01, Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,,
- 1.Ziffer einsfür ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
- a)Litera abis einschließlich 30 m 49
- b)Litera bvon 30 bis einschließlich 50 m 65
- c)Litera cüber 50 m 98
- 2.Ziffer 2für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
- a)Litera avon 10 bis einschließlich 50 m 32,70
- b)Litera büber 50 m 65
- 264.Ziffer 264Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegtÄnderung eines Schiffspatentes gemäß Paragraph 21, Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 14 Punkt 07, Absatz eins und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
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- 265.Ziffer 265Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-OrdnungErneuerung des Schiffspatentes gemäß Paragraph 20, Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 2, Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
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- 266.Ziffer 266Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90
- 267.Ziffer 267Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwarBestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (Paragraph 22, Absatz 5, Schiffspatentverordnung) gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
- 1.Ziffer einsfür ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
- a)Litera abis einschließlich 30 m 3,20
- b)Litera büber 30 m 6,50
- 2.Ziffer 2für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
- a)Litera abis einschließlich 30 m 6,50
- b)Litera büber 30 m 13
wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist. - 268.Ziffer 268Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welchesAusstellung eines Eichscheines gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schiffseichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1963,, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
- a)Litera azur Güterbeförderung bestimmt ist 218
- b)Litera bnicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.- 269.Ziffer 269Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87
- 270.Ziffer 270Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welchesAusstellung eines Eichscheines gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
- a)Litera azur Güterbeförderung bestimmt ist 218
- b)Litera bnicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
- 271.Ziffer 271Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,,
- 1.Ziffer einszur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130
- 2.Ziffer 2zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30
- 272.Ziffer 272Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43
- 273.Ziffer 273Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zurZulassung gemäß Paragraph 13, der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932,, zur
- a)Litera aKapitänsprüfung 21,80
- b)Litera bSchiffsführerprüfung 13
- c)Litera cFloßführerprüfung 6,50
- 274.Ziffer 274Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90
- 275.Ziffer 275Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den ErfordernissenNachsichtserteilung (Paragraph 9, Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
- a)Litera ades § 4 Schiffsführerverordnung 13
- b)Litera bder §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50
- 276.Ziffer 276Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13
- 277.Ziffer 277Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem BruttoraumgehaltZulassung zur Seeschiffahrt gemäß Paragraph 7, Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
- a)Litera abis einschließlich 10 BRT 32,70
- b)Litera büber 10 bis einschließlich 50 BRT 65
- c)Litera cüber 50 bis einschließlich 500 BRT 163
- d)Litera düber 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327
- e)Litera eüber 5 000 BRT 490
XVI. Kraftfahrlinienwesenrömisch XVI. Kraftfahrlinienwesen- 278.Ziffer 278Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327
- 279.Ziffer 279Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
- 279a.Ziffer 279 aVerlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
- 280.Ziffer 280Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70
- 281.Ziffer 281Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30
- 282.Ziffer 282Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
- 283.Ziffer 283Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
- 284.Ziffer 284Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
- 285.Ziffer 285Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70
- 286.Ziffer 286Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30
XVII. Kraftfahrwesenrömisch XVII. Kraftfahrwesen- 287.Ziffer 287Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13
- 288.Ziffer 288Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13
- 289.Ziffer 289Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130
- 290.Ziffer 290Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere AusführungErteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (Paragraph 30, Absatz eins, KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13
- 291.Ziffer 291Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (Paragraph 32, Absatz 3, KFG 1967)
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70
- 292.Ziffer 292Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20
- 293.Ziffer 293Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174
- 294.Ziffer 294Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwarErteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
- 294a.Ziffer 294 aErteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
- 294b.Ziffer 294 bErteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwarErteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80
- 295.Ziffer 295Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz eins, KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (Paragraph 35, Absatz 6, KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43
- b)Litera beines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65
- c)Litera ceines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98
- d)Litera deines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65
- e)Litera evon Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98
- f)Litera feines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98
- g)Litera geiner Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65
- h)Litera heiner Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43
- i)Litera ieines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43
- j)Litera jeines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80
- k)Litera keines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98
- l)Litera leiner Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65
- m)Litera meiner Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43
- n)Litera neines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50
- o)Litera oeiner Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98
- p)Litera peines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43
- q)Litera qeiner Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65
- r)Litera reines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
- s)Litera seiner Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
- t)Litera teines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163
- u)Litera ueines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98
- v)Litera veines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218
- w)Litera wvon Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87
- 295a.Ziffer 295 aErteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz eins, KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (Paragraph 35, Absatz 6, KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35
- b)Litera beines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50
- c)Litera ceines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
- d)Litera deines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50
- e)Litera evon Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80
- f)Litera feines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
- g)Litera geiner Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50
- h)Litera heiner Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35
- i)Litera ieines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35
- j)Litera jeines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10
- k)Litera keines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
- l)Litera leiner Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
- m)Litera meiner Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35
- n)Litera neines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45
- o)Litera oeiner Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80
- p)Litera peines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35
- q)Litera qeiner Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
- r)Litera reines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- s)Litera seiner Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- t)Litera teines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30
- u)Litera ueines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80
- v)Litera veines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80
- w)Litera wvon Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70
- 296.Ziffer 296Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163
- 297.Ziffer 297Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87
- 298.Ziffer 298Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (Paragraph 31, Absatz 2, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26
- 299.Ziffer 299Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (Paragraph 33, Absatz 3, KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (Paragraph 33, Absatz 5, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50
- 300.Ziffer 300Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87
- b)Litera beines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260
- c)Litera ceines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130
- d)Litera deines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174
- e)Litera eeines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56
- f)Litera feines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174
- g)Litera geines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80
- 301.Ziffer 301Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwarZulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, KFG 1967), und zwar
- a)Litera aeines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60
- b)Litera beines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26
- c)Litera ceines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80
- 302.Ziffer 302Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (Paragraph 39, Absatz eins, KFG 1967)
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
- 303.Ziffer 303Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (Paragraph 40, Absatz 4, KFG 1967)
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 304.Ziffer 304Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65
- 305.Ziffer 305Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 45, Absatz 5, KFG 1967)
- I.Ziffer römisch einsa) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
- II.Ziffer römisch IIwenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 306.Ziffer 306Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
- 307.Ziffer 307Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 46, Absatz 3, KFG 1967)
- I.Ziffer römisch einsfür eine Überstellungsfahrt 43
- II.Ziffer römisch IIwenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76
- 308.Ziffer 308Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1
- 309.Ziffer 309Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
- 310.Ziffer 310Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
- 311.Ziffer 311Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13
- 312.Ziffer 312Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327
- 313.Ziffer 313Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35
- 314.Ziffer 314Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70
- 315.Ziffer 315Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
- 316.Ziffer 316Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- 317.Ziffer 3171. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
- 2.Ziffer 2Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
- 3.Ziffer 3Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- 318.Ziffer 3181. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
- 2.Ziffer 2Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
- 3.Ziffer 3Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- 319.Ziffer 319Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327
(Anm.: Z 320 bis 323 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)Anmerkung, Ziffer 320 bis 323 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997,)- 324.Ziffer 324Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
- 325.Ziffer 325Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
- I.Ziffer römisch einsa) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
- II.Ziffer römisch IIwenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 326.Ziffer 326Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im Paragraph 101, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 6, KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
- I.Ziffer römisch einsa) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II.Ziffer römisch IIwenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 327.Ziffer 327Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
- I.Ziffer römisch einsa) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II.Ziffer römisch IIwenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 328.Ziffer 328Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70
- 329.Ziffer 329Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218
- 330.Ziffer 330Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70
- 331.Ziffer 331Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im Paragraph 101, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 6, KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (Paragraph 101, Absatz 5, KFG 1967)
- I.Ziffer römisch einsa) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II.Ziffer römisch IIwenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 332.Ziffer 332Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13
- 333.Ziffer 333Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (Paragraph 104, Absatz 7, KFG 1967)
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten 32,70
- 334.Ziffer 334Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967),
- I.Ziffer römisch einsa) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II.Ziffer römisch IIwenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 335.Ziffer 335Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 105, Absatz 6, KFG 1967)
- I.Ziffer römisch einsa) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II.Ziffer römisch IIwenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
- a)Litera afür eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- b)Litera bfür mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 336.Ziffer 336Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH
- 337.Ziffer 337Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196
- 338.Ziffer 338Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65
- 339.Ziffer 339Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26
- 340.Ziffer 340Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109
- 341.Ziffer 341Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26
- 342.Ziffer 342Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130
- 343.Ziffer 343Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967)26
- 344.Ziffer 344Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13
- 345.Ziffer 345Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
- 346.Ziffer 346Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26
- 347.Ziffer 347Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70
- 348.Ziffer 348Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26
- 349.Ziffer 349Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65
- 350.Ziffer 350Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
- 351.Ziffer 351Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13
- 352.Ziffer 352Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13
- 353.Ziffer 353Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43
- 354.Ziffer 354Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80
- 355.Ziffer 355Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13
- 356.Ziffer 356Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13
- 357.Ziffer 357Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13
- 358.Ziffer 358Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13
- 359.Ziffer 359Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43
- 360.Ziffer 360Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13
- 361.Ziffer 361Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70
- 362.Ziffer 362Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50
- 363.Ziffer 363Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43
- 364.Ziffer 364Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43
- 365.Ziffer 365Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20
- 366.Ziffer 366Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87
- 367.Ziffer 367Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50
- 368.Ziffer 368Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43
- 369.Ziffer 369Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43
- 370.Ziffer 370Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20
- 371.Ziffer 371Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87
- 372.Ziffer 372Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwarErteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 12, Absatz eins, GGSt.), und zwar
- a)Litera aeines Kraftfahrzeuges 272
- b)Litera beines Anhängers 163
- c)Litera ceines Tanks 87
- 373.Ziffer 373Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwarErteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 12, Absatz eins, GGSt.), und zwar
- a)Litera aeines Kraftfahrzeuges 380
- b)Litera beines Anhängers 272
- c)Litera ceines Tanks 130
- 374.Ziffer 374Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwarErteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 14, Absatz eins, GGSt.) und zwar
- a)Litera aeines Kraftfahrzeuges 327
- b)Litera beines Anhängers 218
- c)Litera ceines Tanks 109
- 375.Ziffer 375Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80
- 376.Ziffer 376Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (Paragraph 17, Absatz 3 und 5 GGSt.)
- a)Litera aim örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43
- b)Litera bim örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87
- 377.Ziffer 377Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65
- 378.Ziffer 378Erteilung einer Beförderungsbewilligung
- a)Litera aim örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43
- b)Litera bim örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87
- 379.Ziffer 379Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (Paragraph 25, GGSt.)
- a)Litera aim örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87
- b)Litera bim örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174
- 380.Ziffer 380Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87
- 380a.Ziffer 380 aErteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80
- 380b.Ziffer 380 bAusdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60
- 380c.Ziffer 380 cDurchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60
- 380d.Ziffer 380 dErteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60
- 380e.Ziffer 380 eWiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60
- 380f.Ziffer 380 fAusstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60
- 380g.Ziffer 380 gAusstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60
XVIII. Zivilluftfahrtwesenrömisch XVIII. Zivilluftfahrtwesen- 381.Ziffer 381Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für LuftfahrzeugeBewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (Paragraph 7, bzw. Paragraph 20, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) für Luftfahrzeuge
- a)Litera abis zu 500 kg Abfluggewicht 65
- b)Litera büber 500 kg Abfluggewicht 218
- 382.Ziffer 382Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (Paragraph 7, Absatz 5, Luftverkehrsregeln, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,) oder zur Durchführung von Kunstflügen (Paragraph 10, Absatz 4, Luftverkehrsregeln)
- a)Litera afür eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20
- b)Litera bfür Einzelfälle 6,50
- 383.Ziffer 383Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (Paragraph 13, Luftfahrtgesetz)
- a)Litera aMotorluftfahrzeuge
- 1.Ziffer einsbis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109
- 2.Ziffer 2bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218
- 3.Ziffer 3über 14 000 kg Abfluggewicht 435
- b)Litera bandere Luftfahrzeuge
- 1.Ziffer einsbis 500 kg Abfluggewicht 43
- 2.Ziffer 2über 500 kg Abfluggewicht 87
- 3.Ziffer 3Fallschirme 10,90
- 384.Ziffer 384Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43
- 385.Ziffer 385Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im FlugeErteilung einer Zwischenbewilligung (Paragraph 20, Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
- a)Litera ainnerhalb des Bundesgebietes 32,70
- b)Litera bsonst 65
- 386.Ziffer 386Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (Paragraph 26, Luftfahrtgesetz, Paragraph eins, Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,)
- a)Litera amit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109
- b)Litera bsonst 21,80
- 387.Ziffer 387Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90
- 388.Ziffer 388Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)Ausbildungsbewilligung (Paragraph 42, Luftfahrtgesetz)
- a)Litera aErteilung einer Ausbildungsbewilligung
- 1.Ziffer einszur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65
- 2.Ziffer 2zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327
- b)Litera bErweiterung einer Ausbildungsbewilligung
Ein Viertel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
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- 389.Ziffer 389Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43
- 390.Ziffer 390Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwarBewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (Paragraph 67, Luftfahrtgesetz) und zwar
- a)Litera afür Flughäfen 327
- b)Litera bfür Motorflugfelder 109
- c)Litera csonst 21,80
- 391.Ziffer 391Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 68, Luftfahrtgesetz)
- a)Litera aErteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
- 1.Ziffer einseinen Flughafen 490
- 2.Ziffer 2ein Motorflugfeld 327
- 3.Ziffer 3sonst 109
- b)Litera bÄnderung der Zivilflugplatz-Bewilligung
Ein Fünftel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
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- 392.Ziffer 392Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (Paragraph 73, Luftfahrtgesetz)
- a)Litera aErteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
- 1.Ziffer einseinen Flughafen 435
- 2.Ziffer 2ein Motorflugfeld 218
- 3.Ziffer 3sonst 43
- b)Litera bErweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung
Ein Viertel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
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- 393.Ziffer 393Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
- a)Litera aGenehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (Paragraph 74, Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (Paragraph 75, Luftfahrtgesetz)
Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. aTarifpost 390 Litera a, bezeichneten Beträge |
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- b)Litera bBewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (Paragraph 78, Luftfahrtgesetz)
- 1.Ziffer einsErrichtungsbewilligung 218
- 2.Ziffer 2Änderungsbewilligung 109
- 3.Ziffer 3Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109
- 4.Ziffer 4Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50
- 394.Ziffer 394Erteilung einer Ausnahmebewilligung
- a)Litera afür ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhefür ein Luftfahrthindernis (Paragraphen 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
- 1.Ziffer einsbis zu 100 m 109
- 2.Ziffer 2über 100 m 380
- b)Litera bfür eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109
- 395.Ziffer 395Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
- a)Litera aErteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490
- b)Litera bErteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435
- 396.Ziffer 396Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380
- 397.Ziffer 397Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65
- 398.Ziffer 398Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80
- 399.Ziffer 399Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80
- 400.Ziffer 400Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (Paragraph 130, Absatz eins, Luftfahrtgesetz)
- 1.Ziffer eins
- a)Litera asofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50
- b)Litera bsofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35
- 2.Ziffer 2
- a)Litera asofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50
- b)Litera bsofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45
- 401.Ziffer 401Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70
- 402.Ziffer 402Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)Bewilligung des Abwerfens von Sachen (Paragraph 133, Luftfahrtgesetz)
- a)Litera afür eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65
- b)Litera bfür Einzelfälle 21,80
XIX. Bergwesenrömisch XIX. Bergwesen- 403.Ziffer 403Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90
- 404.Ziffer 404Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 405.Ziffer 405Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10
- 406.Ziffer 406Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10
- 407.Ziffer 407Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10
- 408.Ziffer 408Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109
- 409.Ziffer 409Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327
- 410.Ziffer 410Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43
- 411.Ziffer 411Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43
- 412.Ziffer 412Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 413.Ziffer 413Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327
- 414.Ziffer 414Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 415.Ziffer 415Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327
- 416.Ziffer 416Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 417.Ziffer 417Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 418.Ziffer 418Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 419.Ziffer 419Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327
- 420.Ziffer 420Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 421.Ziffer 421Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 422.Ziffer 422Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43
- 423.Ziffer 423Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43
- 424.Ziffer 424Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
- 425.Ziffer 425Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
- 426.Ziffer 426Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten HerstellungskostenErteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (Paragraphen 146,, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
- a)Litera abis 15 000 S 21,80
- b)Litera büber 15 000 S bis 50 000 S 65
- c)Litera cüber 50 000 S bis 100 000 S 130
- d)Litera düber 100 000 S bis 1 000 000 S 435
- e)Litera eüber 1 000 000 S 490
- 427.Ziffer 427Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen HerstellungskostenErteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (Paragraphen 146,, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
- a)Litera abis 15 000 S 21,80
- b)Litera büber 15 000 S bis 50 000 S 65
- c)Litera cüber 50 000 S bis 100 000 S 130
- d)Litera düber 100 000 S bis 1 000 000 S 435
- e)Litera eüber 1 000 000 S 490
- 428.Ziffer 428Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109
- 429.Ziffer 429Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109
- 430.Ziffer 430Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80
- 431.Ziffer 431Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
- 432.Ziffer 432Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70
- 433.Ziffer 433Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
- 434.Ziffer 434Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109
XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“römisch XIX a. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.
€
- 434a.Ziffer 434 aErteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere und Vögel40,-
- 434b.Ziffer 434 bErteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien15,-
- 434c.Ziffer 434 cErteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Amphibien, Fische, Insekten, Weichtiere und Pflanzen10,-
- 434d.Ziffer 434 dErteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B und C10,-
- 434e.Ziffer 434 eErteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/9740,-
- 434f.Ziffer 434 fErteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/9740,-
- 434g.Ziffer 434 g6b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“7,-
XX. Verschiedenesrömisch XX. Verschiedenes- 435.Ziffer 435Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163
- 436.Ziffer 436Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65
- 437.Ziffer 437Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10
(Anm.: Z 438 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 438, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)- 439.Ziffer 439Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70
- 440.Ziffer 440Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen VorschriftenZulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
- a)Litera awenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435
- b)Litera bwenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218
- c)Litera cwenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.- 441.Ziffer 441Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50
- 442.Ziffer 442Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (Paragraph 27, Arbeitnehmerschutzgesetz)
- a)Litera abei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490
- b)Litera bbei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt 218
- c)Litera cbei Verwendung sonstiger Motoren 43
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.Die Berechtigung Anmerkung, richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.- 443.Ziffer 443Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70
- 444.Ziffer 444Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
- 445.Ziffer 445Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
- 446.Ziffer 446Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109
- 447.Ziffer 447Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50
- 448.Ziffer 448Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20
- 449.Ziffer 449Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109
- 450.Ziffer 450Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50
- 451.Ziffer 451Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten MengeAbfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (Paragraphen 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge
- a)Litera abis 500 Tonnen 43
- b)Litera bbis 3 000 Tonnen 76
- c)Litera cbis 10 000 Tonnen 272
- d)Litera düber 10 000 Tonnen 490
- 452.Ziffer 452Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490
- 453.Ziffer 453Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) 180,00