§ 2 BVwAbgV

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) Die (Anm.: aufgehoben durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und LawinenschädenBGBl. I Nr. 5/2008) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 14.01.2005 bis 31.12.2007

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) Die (Anm.: aufgehoben durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und LawinenschädenBGBl. I Nr. 5/2008) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

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