§ 34 BUAG Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Ermittlung der für die Urlaubsdauer gemäß § 4 maßgebenden Beschäftigungszeiten sind alle Beschäftigungszeiten nach dem BauarbeiterDie Urlaubs-Urlaubsgesetz 1957, BGBl. Nr. 128, einschließlich solcher Zeiten, die gemäß § 4 Abs. 3 des Bauarbeiter und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Urlaubsgesetzes 1957 bereits angerechnet wurden, zu berücksichtigen.Systems)

1.

zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,

2.

zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und

3.

zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe

berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) zu bedienen.

(2) Für ArbeitnehmerDie Teilnahme am IT-System zu den in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 keine Anwendung fand, zählen als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 4 alle Beschäftigungszeiten, die sie in gleichartigen Betrieben (Unternehmungen) seit dem 26Abs. Mai 1946 verbracht hatten. Die gleiche Regelung gilt auch1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), dieund Arbeitgeber jeweils auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werdenvertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.

(3) Für Arbeitnehmer, auf die dieses Bundesgesetz nur infolge ihrer Tätigkeit in Mischbetrieben gemäß § 3 Anwendung findet, zählen als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 4 jene Zeiten, die sie ununterbrochen in diesem Betrieb verbracht hatten. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, die kürzer als 60 Tage sind, bleiben hiebei außer Betracht. Die gleiche Regelung findet auch Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.07.2021

(1) Bei Ermittlung der für die Urlaubsdauer gemäß § 4 maßgebenden Beschäftigungszeiten sind alle Beschäftigungszeiten nach dem BauarbeiterDie Urlaubs-Urlaubsgesetz 1957, BGBl. Nr. 128, einschließlich solcher Zeiten, die gemäß § 4 Abs. 3 des Bauarbeiter und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Urlaubsgesetzes 1957 bereits angerechnet wurden, zu berücksichtigen.Systems)

1.

zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,

2.

zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und

3.

zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe

berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) zu bedienen.

(2) Für ArbeitnehmerDie Teilnahme am IT-System zu den in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 keine Anwendung fand, zählen als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 4 alle Beschäftigungszeiten, die sie in gleichartigen Betrieben (Unternehmungen) seit dem 26Abs. Mai 1946 verbracht hatten. Die gleiche Regelung gilt auch1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), dieund Arbeitgeber jeweils auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werdenvertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.

(3) Für Arbeitnehmer, auf die dieses Bundesgesetz nur infolge ihrer Tätigkeit in Mischbetrieben gemäß § 3 Anwendung findet, zählen als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 4 jene Zeiten, die sie ununterbrochen in diesem Betrieb verbracht hatten. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, die kürzer als 60 Tage sind, bleiben hiebei außer Betracht. Die gleiche Regelung findet auch Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden.

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