Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.
In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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