§ 21b BUAG

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der gesamte Verwaltungsaufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme des Sachbereichs Schlechtwetter, ist, soweit er nicht auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen von dritter Seite erstattet wird, im Verhältnis des jeweiligen Leistungsvolumens auf die Sachbereiche gemäß den §§ 13k, 13p und 21 aufzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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