Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2)Absatz 2Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit Paragraph 13 k, Absatz 5, nichts anderes bestimmt.
(2a)Absatz 2 aDer Voranschlag sowie der Rechnungsabschluss haben den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu entsprechen. Sie haben ein möglichst vollständiges Bild der Ertragslage zu vermitteln. Die Rechnungsabschlüsse in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung haben darüber hinaus auch ein möglichst vollständiges Bild der Vermögenslage darzustellen.
(3)Absatz 3Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4)Absatz 4Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen zwischen den Sachbereichen sind zulässig.Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen zwischen den Sachbereichen sind zulässig.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:Abweichend von Absatz 4, darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
1.Ziffer einsin verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2.Ziffer 2in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.
(6)Absatz 6Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergebende Härtefälle gebildet werden.Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (Paragraph 11,) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergebende Härtefälle gebildet werden.
(7)Absatz 7Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus dem Unterstützungsfonds Förderungen an Arbeitgeber vergeben, die mit Arbeitnehmern eine Leistung nach den Bestimmungen des Abs. 8 vereinbaren. Die Förderung dient der Abgeltung des dem Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens aber 90 vH dieses Aufwandes. Der Ausschuss hat Richtlinien für die Vergabe dieser Förderungen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen; über die Förderungsvergabe im Einzelfall entscheidet der Vorstand.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus dem Unterstützungsfonds Förderungen an Arbeitgeber vergeben, die mit Arbeitnehmern eine Leistung nach den Bestimmungen des Absatz 8, vereinbaren. Die Förderung dient der Abgeltung des dem Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens aber 90 vH dieses Aufwandes. Der Ausschuss hat Richtlinien für die Vergabe dieser Förderungen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen; über die Förderungsvergabe im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
(8)Absatz 8Förderungen sind nur für Vereinbarungen mit Arbeitnehmern möglich, die Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in einem in den Richtlinien festzulegenden Ausmaß aufweisen, wobei die Vereinbarungen beinhalten müssen
1.Ziffer einsdie Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf 50 bis 80 vH in einem Durchrechungszeitraum von einem Jahr, wobei die Richtlinien die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Freizeit- und Arbeitsphase sowie den Urlaubsverbauch näher zu regeln haben, und
2.Ziffer 2einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Entgelts und
3.Ziffer 3die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten, und
4.Ziffer 4die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach § 21a Abs. 4 zuzüglich 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Zuschlags zu entrichten.die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach Paragraph 21 a, Absatz 4, zuzüglich 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Zuschlags zu entrichten.
(9)Absatz 9Bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Abs. 8 ist für die Berechnung der Abfertigung nach § 13d die Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung heranzuziehen. Die Überbrückungsabgeltung nach § 13m Abs. 1 und 2 ist um jenes Ausmaß zu reduzieren, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht.Bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Absatz 8, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 13 d, die Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung heranzuziehen. Die Überbrückungsabgeltung nach Paragraph 13 m, Absatz eins, und 2 ist um jenes Ausmaß zu reduzieren, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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