§ 24 BUAG Arbeitnehmerinformation

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 24.Paragraph 24,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

  1. 1.Ziffer einsBeschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,
  2. 2.Ziffer 2Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,
  3. 3.Ziffer 3sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß § 15 LSD-BG,sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß Paragraph 15, LSD-BG,
  4. 4.Ziffer 4Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;
  5. 5.Ziffer 5Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.Beschäftigungswochen gemäß Paragraph 13 l, Absatz eins, Ziffer eins,, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.

Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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