Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsErgibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuss, so kann der Ausschuss beschließen, aus diesem Überschuss
1.Ziffer einsMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
2.Ziffer 2soziale Einrichtungen für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
3.Ziffer 3Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen dienen,
4.Ziffer 4die Kosten der Ausstellung der Bau-ID Karte für Arbeitnehmer, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
zu fördern.
(2)Absatz 2Der Beschluß nach Abs. 1 hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Abs. 1 im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.Der Beschluß nach Absatz eins, hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Absatz eins, im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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