Norm: BUAG §13c Abs1BUAG §13c Abs4BUAG §13c Abs7
Rechtssatz: Aus § 13 c Abs 7 BUAG kann ein Umkehrschluß dahin gezogen werden, daß den Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht für die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs 1 erforderlichen Angaben trifft; eine vergleichbare Mitteilungspflicht betreffend die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 13 c Abs 4 BUAG fehlt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...