Norm: BTVG §15
Rechtssatz: Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 14 Abs 2 BTVG in drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nicht die Kenntnis des Erwerbers vom Rückforderungsanspruch, sondern die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung. Mangels anderer Regelung beginnt die Verjährung der Rückforderung mit der Zahlung, da jene sofort fällig ist. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: BTVG §15
Rechtssatz: Vor Erfüllung der Sicherungen des Erwerbers dürfen keine Zahlungen in die Verfügungsmacht des Bauträgers gelangen. Ein Treuhanderlag auf dem Konto des bestellten Treuhänders ist keine Zahlung an den Bauträger und daher zulässig. Grundsätzlich gilt der Treuhänder nicht als Dritter iSd § 15 BTVG. Entscheidungstexte 8 Ob 121/18d Entscheidungstext OGH 24.10.2018... mehr lesen...